– Wenn das Kind abgemeldet ist, tanzt die Familienkasse Tango –
Gesetzliche Regelungen
Für den Kindergeldbezug gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes. Das BKGG regelt den Kindergeldbezug ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige. Eine Variante, die bei reisenden Familien und/oder abgemeldeten Kindern eher die Ausnahme ist. Ich beschränke mich daher auf den Kindergeldbezug nach dem EStG. Ebenfalls gehe ich der Einfachheit halber davon aus, dass das Kind bei Mutter und/oder Vater lebt.
Kindergeldberechtigter ist derjenige, der den Antrag stellt und an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Es wird nicht für DIE ELTERN bewilligt, sondern nur der Mutter oder nur dem Vater. Bei Antragstellung müssen sich die Eltern einigen, wer von ihnen das Kindergeld beantragt. Das kann jederzeit geändert werden.
Voraussetzungen
Für den Bezug von Kindergeld sind folgende Voraussetzungen nach §§ 62, 63 EStG zwingend erforderlich:
Erste Konstellation:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Haushaltszugehörigkeit des Kindes
- Steuer ID des Kindes
Zweite Konstellation (Langzeitreisende):
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt innerhalb der EU
- Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland
- Haushaltszugehörigkeit des Kindes
- Steuer ID des Kindes
Merke: In beiden Konstellationen ist nicht die Meldeadresse, sondern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt erforderlich. Die Unterschiede zwischen Wohnsitz/Meldeadresse/gewöhnlicher Aufenthalt kannst du hier nachlesen.
Steuer ID des Kindes:
Wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt.
Unbeschränkte Steuerpflicht des Kindergeldberechtigten:
Sie liegt automatisch vor, wenn dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
Sofern sich dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt innerhalb der EU befindet, liegt die unbeschränkte Steuerpflicht vor, wenn du KEINE (also Null) Einkünfte oder ausschließlich Einkünfte erzielst, die in Deutschland zu versteuern sind. Ob du tatsächlich Steuern zahlst oder die Einkünfte nur gering sind, ist irrelevant. Wichtig ist nur, für die Einkünfte, die du erzielst, fertigst du eine deutsche Steuererklärung.
Erzielst du gar keine Einkünfte, aber dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist innerhalb der EU, aber nicht Deutschland, wird es kompliziert, denn das Finanzamt bzw. die Familienkasse verlangt einen Nachweis vom Finanzamt deines Wohnortes, dass du im Land XY keine Steuern zahlst. Ist für Reisefamilien kaum umsetzbar.
Die Haushaltszugehörigkeit
ist schlechthin der Knackpunkt, mit dem Unschooler (egal ob reisend oder in Deutschland ansässig) zu kämpfen haben. Das Kind ist abgemeldet und vermutlich auch noch ein oder gar beide Elternteile.
Zwar kommt es nicht auf die Meldeadresse an, jedoch veranlassen die Familienkassen regelmäßig Datenabgleiche mit der Meldebehörde. Die Meldeadresse wird als Indiz für die Haushaltszugehörigkeit bzw. gegen eine Haushaltszugehörigkeit gewertet.
Ist das Kind abgemeldet, kommt das allseits bekannte Schreiben der Familienkasse mit der Aufforderung die Haushaltszugehörigkeit nachzuweisen und schlimmstenfalls folgt die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung.
Nun gilt es kreativ zu sein und mit Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zu jonglieren und der Familienkasse klar zu machen, dass die Meldeadresse uninteressant ist. Der Haushaltszugehörigkeit widme ich demnächst einen eigenen Beitrag.
Fazit:
Kindergeld sollte aus Vereinfachungsgründen das Elternteil beantragen, das in Deutschland gemeldet bleibt und/oder hier Einkünfte erzielt (insbesondere, wenn ihr nicht verheiratet seid).
Die Familienkassen können einen Aufenthaltsnachweis verlangen, daher ist Vorsicht und eine besondere Vorgehensweise geboten, wenn eure Reisen über die Grenzen der EU hinausgehen und diese länger als 183 Tage andauern.
Du hast Ärger mit der Familienkasse und brauchst Unterstützung? Schreib mir unter unschooling@seelenfieber.de
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Dieser Artikel ersetzt nicht die Beratung durch einen niedergelassenen Rechtsanwalt.